Vereinigung der Gartenfreunde

Aushänge

der Gartenvereinigung "Hufe Mecklenburger Tor Wismar" e.V.

Aushänge

Satzung


§ 1 Name und Allgemeines


  1. Der Verein führt den Namen:

    Kleingartenverein Hufe Mecklenburger Tor Wismar e.V.

    (im folgenden KGV genannt) und hat seinen Sitz in Wismar.

    Er führt seit dem Zeitpunkt der Eintragung den Namenszusatz: „e.V.“ Der KGV ist gleiche Rechtspersönlichkeit und somit identisch mit den früheren Sparten "Mecklenburger Hufe", "Hinter dem Friedenshof", "Raue Häge", "Schevenhören" und "Hinter dem neuen Teich" des VKSK und der Vereinigung der Gartenfreunde Hufe Mecklenburger Tor Wismar e.V..

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der KGV ist Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde der Hansestadt Wismar e.V.
    (im folgenden Kreisverband genannt).
  4. Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und weibliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männern und Frauen sowie den Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.
  5. Zustellungen an den KGV sind an die Adresse: des jeweiligen Vorsitzenden des KGV zu veranlassen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der KGV erstrebt, unterstützt und betreibt die Förderung der Kleingärtnerei.
  2. Der KGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es werden Ziele, Aufgaben und Ergebnisse humanistischer, sozialer, ökologischer und kultureller Interessen der Bürger verfolgt.
  3. Der KGV ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der KGV stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Bewirtschaftung und Erhaltung der Kleingartenanlage vom KGV als Dauerkleingartenanlage gemäß dem Bundeskleingartengesetz. Das Nähere zur Zweckverwirklichung durch das Betreiben der Kleingartenanlage und die Nutzung der einzelnen Kleingärten regelt die Rahmengartenordnung des Kreisverbands bzw. die Kleingartenordnung des KGV.
    b) Die Mitglieder fachlich zu beraten und zu betreuen.
    c) Übernahme von Betreuungs - und Verwaltungsaufgaben für den Kreisverband im Rahmen des Generalpachtvertrages und der Verwaltungsvollmacht hinsichtlich der Verwaltung der Kleingärten und der Gemeinschaftsflächen.
    d) Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes.
  6. Kleingärten darf der KGV nur an Vereinsmitglieder zur Nutzung übergeben. Die Kleingärtner nutzen den Kleingarten überwiegend zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung.
  7. Der KGV fördert das Interesse der Mitglieder an sinnvoller, ökologisch orientierter Nutzung des Bodens, an der Pflege und dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Zur Bienenhaltung in den Kleingärten werden die Festlegungen entsprechend Bundeskleingartengesetz, der Rahmengartenordnung vom Kreisverband sowie der Kleingartenordnung des KGV umgesetzt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

    a) Mitglied kann jede volljährige Person werden, die ihren ständigen Wohnsitz in Wismar und Umgebung hat.

    b) Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand beantragt werden. Der Aufnahmeantrag eines Bewerbers um die Mitgliedschaft ist in Textform an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet abschließend über die Aufnahme als Mitglied. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Mit der Zahlung des Aufnahmebeitrages und des Mitgliedsbeitrages wird die Mitgliedschaft wirksam.
  2. Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet:

    a) durch schriftlich erklärten Austritt des Mitglieds mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Der Austritt erfolgt durch Erklärung des Mitglieds in Textform gegenüber dem Vorstand des KGV.

    b) durch Ausschluss, wenn das Mitglied seine Pflichten nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung schuldhaft verletzt, durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des KGV gewissenlos verhält, im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem KGV im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt, seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt.

    Der Ausschluss erfolgt durch einen vom Vorstand zu fassenden Beschluss. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform mit Angabe der den Ausschluss tragenden Gründe bekannt zu geben. Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Ausschlussbeschlusses in Textform an Vorstand des KGV zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Legt das Mitglied die Beschwerde innerhalb der vorgenannten Frist nicht oder nicht formgerecht ein, gilt der Ausschluss vom Mitglied als anerkannt. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

    c) durch den Tod

    d) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
    1. mit mindestens zwei Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung in Textform rückständig ist;
    2. über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt;
    3. für den KGV unter der letzten von dem Mitglied dem Mitglied in Textform mitgeteilten Kontaktdaten nicht mehr erreichbar ist.

    Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. Sie wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt. Es genügt die Nachricht an die letzte von dem Mitglied in Textform mitgeteilten Kontaktdaten. Die Beendigung der Mitgliedschaft wegen a) und b) ist zwingend verbunden mit der Kündigung des bestehenden Kleingarten-Pachtvertrages. Im Fall c) endet das Kleingartenpachtverhältnis automatisch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes. Ein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.

  3. Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
  2. Jedes Mitglied ist insbesondere verpflichtet:

    a) diese Satzung und den Kleingarten-Pachtvertrag sowie die Rahmengartenordnung des Kreisverbands bzw. die Kleingartenordnung des KGV einzuhalten und sich, nach diesen Grundsätzen, innerhalb der Kleingartenanlage des KGV kleingärtnerisch zu betätigen.
    b) Beschlüsse des KGV anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken sowie die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen.
    c) sich über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung etc. in den Aushängen innerhalb der Kleingartenanlage des KGV zu informieren.
    d) den Mitgliedsbeitrag zusammen mit sonstigen Leistungen (Pacht, Umlagen usw.) in einem Betrag pünktlich zu begleichen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes an den Vorstand in Textform kann eine schriftliche Ratenzahlung vereinbart werden. Wird die vereinbarte Ratenzahlung durch das Mitglied nicht eingehalten, ist der gesamte Restbetrag in einer Summe sofort fällig.

§ 5 Vereinsstrafen und Vereinsstrafverfahren

  1. Vor einem Ausschluss nach § 3 Nr. 2 b dieser Satzung sind nachfolgende Vereinsstrafen zulässig:
    • die Verwarnung;
    • der befristete Ausschluss von der Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen vom KGV wie z.B. der Strom- und Wasserversorgungsanlagen;
    • Ordnungsgeld bis zum fünffachen der Mitgliedsbeitrages;

    Vereinsstrafen sind bei allen Rechtspflichtverletzungen, insbesondere bei schwerwiegenden Verletzungen von Zahlungsverpflichtungen, wie z.B. Nichtbezahlung bzw. verspäteter Zahlung der Pacht, der Strom- und Wasserrechnung, öffentlichrechtlicher Lasten, Versicherungsbeiträge bzw. andere Umlagen, zulässig. Bei der Verhängung einer Vereinsstrafe ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.

  2. Eine Vereinsstrafe wird durch den Vorstand beschlossen. Vor dem Ausspruch einer Vereinsstrafe ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör einzuräumen. Dies kann in Form einer Anhörung in einer Vorstandsitzung bzw. in Textform erfolgen. Der Beschluss über die Vereinsstrafe ist dem Mitglied unverzüglich in Textform zuzustellen. In dem Beschluss sind die Gründe für die Vereinsstrafe konkret aufzuführen.
  3. Das Mitglied kann gegen den Ausspruch einer Vereinsstrafe innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses Beschwerde einlegen. In diesem Fall gelten die Verfahrensregelungen des § 3 Nr. 2 b dieser Satzung analog.

§ 6 Organe des KGV

Die Organe des KGV sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsprüfgruppe

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des KGV. Sie ist durch den Vorstand einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

    Die Mitgliederversammlung wird von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Versammlungsleiter geleitet. Die Einladung hat durch Aushang in den am Haupteingangstor und dem Vereinshaus der Kleingartenanlage des KGV befindlichen Schaukästen mit einer Frist von mindestens drei Wochen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.

    Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit dies gesetzlich oder satzungsgemäß nicht anders vorgeschrieben ist. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des KGV bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt offen durch Erheben der Hand oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch schriftliche Abstimmung. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
  2. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
  3. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

    a) Entgegennahme des Berichtes vom Vorstand einschließlich dem Finanzbericht und des Berichtes der Rechnungsprüfgruppe,

    b) Entlastung des Vorstands,

    c) wenn erforderlich, Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder der Rechnungsprüfgruppe,

    d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen und sonstiger Leistungen. Umlagen dürfen in ihrer Höhe das 6-fache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen,

    e) Beschlussfassung über eingegangene Anträge,

    f) Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen,

    g) Beschlussfassung über Ordnungen.
  5. Über Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind.
  6. Die Abstimmung über Beschlüsse des KGV kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich und verdeckt erfolgen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber um ein Amt gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber um ein Amt die einfache Mehrheit, so findet ein Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Die Mitgliederversammlung kann über mehrere Beschlussgegenstände einheitlich abtstimmen, dies gilt insbesondere bei Satzungsänderungen und Wahlen. Findet der Block der zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände nicht die notwendige Mehrheit, ist über die in dem Block enthaltenen Beschlussgegenstände einzeln abzustimmen.
  7. Beschlüsse des KGV können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn alle Mitglieder beteiligt werden und mit der Übersendung der Beschlussvorlagen eine Frist zur Abgabe gesetzt wird und gleichzeitig geregelt wird, wie die Stimmabgabe erfolgen kann. Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass sich 40 % der Mitglieder des KGV an der Abstimmung beteiligen und der Beschluss die erforderliche Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Die Auszählung der schriftlichen Stimmabgaben erfolgt in einer öffentlichen Vorstandssitzung, das Abstimmungsergebnis ist den Mitgliedern anschließend unverzüglich in geeigneter Weise bekanntzugeben.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern und maximal 10 Mitgliedern:

    a) Vorsitzender
    b) 1. Stellvertreter
    c) 2. Stellvertreter
    d) Vorstandsmitglied für Finanzen
    e) Schriftführer
    f) bis zu fünf Abteilungsleitern
  2. Der Vorstand kann sachkundige und erfahrene Mitglieder (z.B. Fachberater, Wege - Obleute u.a.) für die Beratung hinzuziehen.
  3. Der KGV wird gemäß § 26 BGB gerichtlich oder außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Vorstandsmitglied für Finanzen. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben beauftragen und sie zur Vornahme der dafür erforderlichen Rechtsgeschäfte bevollmächtigen.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel für 3 Jahre gewählt. Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Scheidet jedoch ein Vorstandsmitglied aus, ist dieses Amt auf der nächsten Mitgliederversammlung durch eine Wahl personell zu ersetzen. Wählbar ist jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die über die für die jeweilige Vorstandstätigkeit nötige Eignung verfügt. Der Vorstand wird ermächtigt, bei Ausscheiden einzelner Mitglieder vor einer Mitgliederversammlung geeignete Mitglieder neu in den Vorstand zu kooptieren. Die kooptierten Mitglieder des Vorstandes haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die gewählten Vorstandsmitglieder. Spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Wahl hinsichtlich der kooptierten Mitglieder durchzuführen.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des KGV. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn sie nicht gegen Gesetz und Satzung verstoßen. Seine Tätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des KGV gerichtet sein. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes sowie Mitgliedern, die im Auftrage des Vorstandes Vereinsaufgaben wahrnehmen, eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Auslagen gegen Beleg bzw. von nachgewiesenen Fahrtkosten bleiben hiervon unberührt. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten.
  6. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  7. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

§ 9 Finanzwirtschaft

Die Finanzgeschäfte werden vorrangig durch das Vorstandsmitglied für Finanzen unter der Mitwirkung des Vorsitzenden oder des stellv. Vorsitzenden wahrgenommen.

Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen sind die Mitglieder verpflichtet, einen auf Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Ersatzbetrag zu entrichten.

§ 10 Datenerfassung

Die Erfassung der Mitgliederdaten, Abrechnungsdaten und anderer erfasster Vereinsdaten wird in Schriftform und /oder elektronisch gespeichert. Sie dürfen nur für die Vereinsarbeit genutzt werden. Eine Weitergabe an Mitglieder bzw. Dritte darf nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses und nach einem Vorstandsbeschluss erfolgen.

§ 11 Rechnungsprüfgruppe

  1. Im KGV ist eine Rechnungsprüfgruppe, die aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, zu wählen. Eine Wahl ist alle vier Jahre durchzuführen. Die Wiederwahl ist möglich. Mitglieder der Rechnungsprüfgruppe dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Rechnungsprüfgruppe unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
  2. Die von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfgruppe hat das Recht, dass jeweils ein Mitglied an allen Vorstandssitzungen teilnimmt und ständig Kontrollen der Kasse, des Bankkontos und der Belege vornehmen kann. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Vereinsfinanzen durch die Rechnungsprüfgruppe vorzunehmen. Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.

§ 12 Auflösung/Zweckänderung

  1. Die Auflösung bzw. die Zweckänderung des KGV erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ -Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Bei Auflösung sowie Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das vorhandene Vermögen dem Kreisverband der Gartenfreunde der Hansestadt Wismar e.V. zur Verfügung gestellt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kleingärtnerei zu verwenden hat.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlich oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind darüber unverzüglich zu verständigen.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein oder werden, bleiben die anderen davon unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung soll eine dem Willen der Mitglieder und den gesetzlichen Bestimmungen nach entsprechende Regelung wirksam werden.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.03.2025 beschlossen und tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Mit der Beschlussfassung dieser Satzung sind alle bisherigen Satzungen gegenstandslos.

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