Vereinigung der Gartenfreunde

Die Satzung

der Gartenvereinigung "Hufe Mecklenburger Tor Wismar" e.V.


Satzung

 

Der „Vereinigung der Gartenfreunde Hufe Mecklenburger Tor Wismar“ e.V.



§ 1

Name und Sitz 

1.    Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung der Gartenfreunde Hufe Mecklenburger Tor Wismar“ e.V. (im folgenden KGV genannt), hat seinen Sitz in der Hansestadt Wismar und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wismar unter der Nummer 24 eingetragen.

2.    Gerichtsstand ist Wismar.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.    Der KGV ist Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wismar e.V..

5.    Der KGV ist Rechtsnachfolger der Kleingartensparte Hufe Mecklenburger Tor (Rauhe Häge, Schevenhören und Hinter dem Friedenshof) des VKSK.


§ 2

Zweck und Aufgaben

1.    Der KGV setzt sich für die Dauernutzung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil der Grünzone im Rahmen des vom Kreisverband eingegangenen Zwischenpachtvertrages mit dem Bodeneigentümer.

2.    Zweck des KGV ist die Förderung der Kleingärtnerei. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

3.    Der KGV unterstützt und fördert das Interesse der Mitglieder an der sinnvollen ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, an der Pflege und dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft, sowie an ihrer Erholung und Entspannung, am körperlichen Bewegungsausgleich zur Förderung der Gesundheit und an der Eigenversorgung der Familie mit kleingärtnerischen Produkten.

4.    Er fördert die Gemeinschaft im Rahmen seiner Möglichkeiten durch fachliche Beratung und Unterweisung.

5.    Im Auftrag des KGV wird der Kreisverband als Zwischenpächter die Kleingartenpachtformalitäten nach Zustimmung durch den Vorstand des KGV mit den betreffenden Kleingärtnern erledigen. Der KGV übernimmt die Verwaltungs- und Betreuungsaufgaben der Kleingartenanlage auf der Grundlage des Zwischenpachtvertrages. (Grundlage: Pkt. 2. und 3. des Verwaltungsabkommens zwischen dem Kreisverband und dem KGV vom 19.03.1993).


6.    Die Mittel des KGV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.    Der KGV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Mitglied des KGV kann jeder volljährige Person werden, unabhängig davon, ob gleichzeitig ein Kleingartenpachtvertrag abgeschlossen wird. Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

2.    Die Aufnahme als Mitglied in den KGV ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn in einer öffentlichen Vorstandssitzung keine Einigung erzielt wurde. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages für das laufende Kalenderjahr wirksam.



§ 4

Rechte der Mitglieder

1.    Das Mitglied genießt das aktive und das passive Wahlrecht im KGV.

2.    Das Mitglied darf sich zu allen Fragen, Angelegenheiten und Aufgaben des KGV äußern. Es darf Anträge und Vorschläge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung einreichen.

3.    Das Mitglied hat das Recht, Veranstaltungen und Schulungen des KGV und – bei entsprechender Einladung an den Verein – des Kreisverbandes nutzen.

4.    Mitglieder des KGV werden im Rahmen der Möglichkeiten der Vereinigung bei der Vergabe von Kleingartenparzellen bevorzugt. Dies gilt auch im Erbfall.

5.    Das Mitglied hat das Recht am Garten, jedoch kein Recht auf den Garten. Das Recht auf den Garten wird durch den Pachtvertrag bestimmt.


§ 5

Pflichten der Mitglieder

1.    Das Mitglied hat die Pflicht diese Satzung, das Bundeskleingartengesetz, die Festlegung im Zwischenpachtvertrag, den Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung in der jeweiligen geltenden Fassung einzuhalten und sich nach den dann festgelegten Grundsätzen innerhalb des KGV kleingärtnerisch zu betätigen.

2.    Das Mitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken.

3.    Das Mitglied hat die Pflicht, außer der Pacht und öffentlich-rechtlichen Lasten, den Mitgliedsbeitrag sowie andere sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergebende finanzielle Verpflichtungen (z.B. Kosten für Strom, Wasser, Versicherungen, Umlagen) nach schriftlicher Aufforderung bis zum gesetzten Zahlungstermin in einem Beitrag zu entrichten. Als Obergrenze für die Umlage wird maximal das Dreifache des Mitgliedsbeitrages als angemessen erachtet.

4.    Das Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten. Auf Vorstandsbeschluss können bestimmte wiederkehrende Arbeiten bestimmten Mitgliedern zugeordnet werden. Die Mitglieder des Vorstandes sowie berufene Mitglieder von Kommissionen und Beauftragte sind von der Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit befreit.

5.    Das Mitglied ist verpflichtet, eine Änderung des Namens oder der Wohnanschrift dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Wurde diese nicht beachtet, gilt der versuchte Postzugang bei der letzten bekannten Adresse als zugestellte Postsendung.


§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft im KGV endet


a)    durch die schriftliche Erklärung des freiwilligen Austritts,

b)    durch Ausschluss oder

c)    durch den Tod.

2.    Der Austritt kann durch das Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Wird gleichzeitig der Kleingartenpachtvertrag gekündigt und ist kein nachfolgender Pächter vorhanden, ist der KGV nicht zur Erstattung der anteiligen Werte am Vereinseigentum (z.B. Strom- und Wasserleitungen) verpflichtet.

3.    Ausschlussgründe können sein


a)    schwerwiegende Pflichtverletzungen des Mitgliedes oder von ihm auf der Kleingartenparzelle geduldeter Personen, insbesondere eine nachhaltige Störung des Friedens in der Gemeinschaft, eine vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen oder ein rücksichtsloses Verhalten (z.B. Tätlichkeiten, grobe Beschimpfungen) gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder dem Vorstand.

b)    Nichterfüllung der Zahlungspflichten: mit dem Mitgliedsbeitrag und anderen finanziellen Verpflichtungen nach § 5 Abs. 3 und 4 länger als drei Monate in Verzug und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Forderung erfüllt.

c)    Fortsetzung einer nicht kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle oder anderer nicht unerheblicher Verletzung von Pflichten, die sich aus dieser Satzung oder aus der Gartenordnung ergeben, trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand.

d)    Seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus dem Pachtvertrag auf Dritte überträgt.

4.    Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher

Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist zu hören. Vor der Behandlung

des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung sind in einer öffentlichen

Vorstandssitzung die Streitigkeiten in einem Schlichtungsverfahren zu klären.

5.    Kann das Mitglied aus Krankheit oder anderen zwingenden Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, ist der Ausschluss auf der nächsten öffentlichen Vorstandssitzung in Anwesenheit des Mitglieds auszusprechen.

6.    Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich durch Postzustellung mit Empfangsbestätigung bekannt zu geben.

7.    Beschlüsse gemäß Abs. 4 und 5 sind endgültig.

8.    Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitglieds, die sich aus dieser Satzung ergeben. Das Pachtverhältnis für eine Kleingartenparzelle endet mit einer Frist von einem Monat. Im Falle des Austritts oder Ausschlusses hat das Mitglied alle finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleiche.


§ 7

Organe und Vereinigung


1.    Organe des KGV sind


a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

2.    Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.


§ 8

Mitgliederversammlung

1.    Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen.

2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie im Interesse der Vereinigung erforderlich hält. der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Anagabe der Gründe beantragen. Auch Kassenprüfer können die Einberufung verlangen.

3.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladungen mit Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung hat schriftlich an alle Mitglieder oder ortsüblich in der Kleingartenanlage durch Aushang mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu erfolgen.

4.    Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder eines anderen Vorstandmitgliedes.

5.    Die Mitgliederversammlung beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht ein anders Organ zuständig ist. Ihr obliegen vor allem:



a)    Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,

b)    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

c)    Beschlussfassung über den Handlungskosten-Voranschlag – Haushaltsplan – für das Geschäftsjahr mit Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, evtl. Umlagen und von Gemeinschaftsleistungen,

d)    Wahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes,

e)    Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzmann, die unabhängig vom Vorstand mindestens jährlich die Vereinskasse prüfen und hierüber zu berichten haben,

f)      Entscheidung über Anträge und Beschwerden sowie über wichtige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden,

g)    Satzungsänderungen und Änderung der Gartenordnung,

h)    Auflösung des Vereins,

i)      Beschlussfassung über andere Angelegenheiten, soweit ihr diese durch Satzungsbestimmungen zugewiesen sind,

j)      Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6.    Gültige Beschlüsse können nur zu den Tagesordnungspunkten gefasst werden, die den Mitgliedern mit der schriftlichen oder durch den ortsüblichen Aushang in der Kleingartenanlage Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurden. Anträge zu den Tagesordnungspunkten können schriftlich und mündlich jederzeit gestellt werden.

7.    Die ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


8.    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Des Weiteren sind die Vorgaben des BGB einzuhalten. Bei Angelegenheiten, die das Kleingartenpachtverhältnis betreffen, sind nur Mitglieder, die Pächter sind, stimmberechtigt. Abgestimmt wird in der Regel mit Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich durch Stimmzettel. Stimmenthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme. Es zählen nur die abgegebenen Ja- und Nein Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussentwurfs.


9.    Die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterschreiben sind.

10. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Kreisverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

11. Zur Behandlung wichtiger Probleme kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung sachkundige Personen einladen, sie haben kein Stimmrecht.


§ 9

Vorstand

1.    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem


a)    Vorsitzenden

b)    den beiden Stellvertretern

c)    dem Schatzmeister

d)    dem Schriftführer

e)    und bis zu sechs Beisitzern

2.    Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren nach einer zu beschließenden Wahlordnung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

3.    Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden, wenn sie die ihnen übertragenden Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben.

4.    Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern aus persönlichen Gründen kann sich der Vorstand selbst durch Zuwahl neuer Mitglieder ergänzen, diese sind in der nächsten Mitgliederversammlung zur Neuwahl als Vorstandsmitglied vorzuschlagen.

5.    Der Vorstand führt die Geschäfte des KGV. Er besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen zu gewährleisten. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und hat die Durchführung ihrer Beschlüsse abzusichern. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Vorstandsmitglieder beschließen.

6.    Der KGV wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden mit einen seiner beiden Stellvertreter vertreten.

7.    Der Vorstand tritt regelmäßig alle vier Wochen und nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertretern, schriftlich, aber auch mündlich unter der Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet werden. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seine Stellvertreter und insgesamt mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.

8.    Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein kurzgefasstes Protokoll anzufertigen, dass vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und dem Schriftführer (Protokollant) zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist auf der nächsten Vorstandssitzung zur Kenntnis zu geben, dabei sind evtl. Einwände gegen die Fassung des Protokolls vorzubringen.

9.    Der Vorstand hat das Recht, Kommissionen und Beauftragte zu berufen, diese wirken beratend. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder zur Klärung von Vereinsangelegenheiten zur zeitweiligen Teilnahme an Vorstandssitzungen auffordern, ihre den Verein betreffenden Probleme, Vorschläge und Anträge unmittelbar auf Vorstandssitzungen vorzubringen.

10. Der Vorstand und die von ihm berufenen Kommissionen und Beauftragten arbeiten ehrenamtlich. Ihnen sind jedoch die baren Auslagen zu ersetzen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung (im Haushaltsplan) kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.



§ 10

Finanzierung der Vereinigung und Kassenführung

1.    Der KGV finanziert seine Tätigkeit sowie seine Verpflichtungen gegenüber dem Kreisverband und der Kommune aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen oder Spenden.

2.    Der KGV ist verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge und Umlagen termingemäß an den Kreisverband zu entrichten.

3.    Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand den Haushaltsplan aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Rücklagen dürfen dabei herangezogen werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben während eines Jahres müssen durch Ersparungen an anderer Stelle gedeckt sein.

4.    Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und führt das Konto der Vereinigung sowie das Kassenbuch über alle Einnahmen und Ausgaben mit den erforderlichen Belegen. Er nimmt alle Zahlungen für Vereinszwecke gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Er darf Zahlungen für Vereinszwecke nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall mit den Stellvertretern, leisten, es sei denn es handelt sich um laufende Verbindlichkeiten. Nicht benötigte Bankbestände sind verzinslich anzulegen.

5.    Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Schatzmeister den Kassenbericht (Einnahmen und Überschussrechnung) zu erarbeiten und diesem dem Vorstand vorzulegen.

6.    Der KGV haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vermögen.

7.    Die Vorstandsmitglieder haben der Revisionskommission über die Geschäftsführung Auskunft zu erteilen und ihnen in den Schriftverkehr sowie in Bücher, Belege, Verzeichnisse und Bestände Einsicht zu gewähren.


§ 11

Revisionskommission

1.    Der Revisionskommission obliegt die Kontrolle der Tätigkeit des Vorstandes und der Finanztätigkeit der Vereinigung.

2.    Die Revisionskommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder der Revisionskommission sich fachkundige Mitglieder der KGV. Sie werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ab- und Wiederbenennung der Mitglieder sind möglich. Benannt kann jedes Mitglied des KGV werden. Die Mitglieder der Revisionskommission benennen ihren Vorsitzenden selbst. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

3.    Die Mitglieder der Revisionskommission sind berechtigt, mit beratender Stimme, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

4.    Die Revisionskommission ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Sie unterliegen keiner Weisung und Beaufsichtigung durch den Vorstand Sie prüfen unangemeldet mindestens einmal jährlich der ordnungsgemäße Finanzwirtschaft: Buchführung, Belegwesen, Verwendung der Mittel lt. Satzung und Haushaltsplanvorschlag. Über die Ergebnisse informieren sie den Vorstand. Nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgt eine finanzielle Gesamtprüfung. Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich niederzulegen und von den beteiligten Kassenprüfern zu unterschreiben. Der Jahreshauptversammlung ist ein Gesamtbericht zur Bestätigung vorzulegen.


§ 12

Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des KGV kann nur in einer hierzu besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, entsprechend § 8 Abs. 7 und 8, beschlossen werden.

2.    Bei Auflösung des KGV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KGV an die Wismarer Werkstätten GmbH, Einrichtung für Menschen mit Behinderung, Wendorfer Weg 24 in 23966 Wismar, die es unmittelbar und Ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

3.    Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, falls die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.


§ 13

Aufwandsentschädigungen

1.    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jedoch kann den Vorstandsmitgliedern und den Kassenprüfern der entstandene Aufwand entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften erstattet werden.


§ 14

Schlussbestimmungen

1.    Die Regelungen der bisherigen Satzung vom 31.06.1990 und die Änderung vom 03.12.1996 werden aufgehoben und durch diese ersetzt.

2.    Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.03.2008 angenommen und auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26.09.2012 erfolgte die 1. Änderung der Satzung, sowie auf der Mitgliederversammlung am 20.03.2013 die 2. Änderung und auf der Mitgliederversammlung am 06.04.2016 die 3. Änderung der Satzung. Eine Unterzeichnung der Satzungsänderung durch den Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreter ist nicht erforderlich.

3.    Dem Kreisverband des Gartenfreunde Wismar e.V. ist eine Ausfertigung zu übergeben.

4.    Der Vorstand ist ermächtigt unwesentliche Änderungen redaktioneller Art selbständig vorzunehmen, auch soweit sie vom Registergericht gefordert werden.

5.    Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Wismar.


Stand 06.04.2016

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