Vereinigung der Gartenfreunde

Die Gartenordnung

der Gartenvereinigung "Hufe Mecklenburger Tor Wismar" e.V.

Das Kleingartenwesen unserer Vereinigung basiert auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) und den Festlegungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu Fragen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit.

Es verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Die sich daraus ergebenden Vorteile für den Kleingärtner verlangen aber auch konkrete Verpflichtungen.

Das Zusammenleben in einer Vereinigung und das gemeinsame Ziel in der Bewirtschaftung von Kleingärten erfordern Regeln für die Aufrechterhaltung von Ordnung, die Pflege und Sauberkeit in den Gärten und im gesamten Bereich der Kleingartenanlage, sowie für gute nachbarschaftliche Zusammenarbeit und gegenseitige Rücksichtnahme. Der Aufenthalt im Kleingarten ist geprägt durch aktive kleingärtnerische Betätigung, Erholung, Entspannung und sinnvolle Freizeitgestaltung.

Die Gartenordnung stellt Mindestanforderung dar.

Die Gartenordnung der Vereinigung ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Kleingarten-Pachtvertrages und für die Kleingärtner bindend.

I.Kleingärtnerische Bodennutzung

  1. Wesensmerkmale des Kleingarten ist vor allem die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, d.h. die Eigenversorgung des Kleingärtners und seiner Familienangehörigen bzw. zum Haushalt Gehörenden mit Gartenerzeugnissen, Kennzeichnend für diese Nutzung ist die Vielfalt der Gartenbauererzeugnisse. Die nichterwerbsmäßige Nutzung umfasst im Sinne des BKleinG die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen bzw. zum Haushalt Gehörenden auf mindestens 1/3 der Gartenfläche.
  2. Dauerkulturen, wie nur Rasen- und Ziergartenbepflanzungen oder nur Obstbäume und Beerensträucher auf Rasenflächen, reichen nicht für die kleingärtnerische Nutzung aus.
  3. Die Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken hat einen besonderen Stellenwert gewonnen. Als wesentlicher Teil der Erholungsnutzung werden die Bebauung mit einer Gartenlaube einschl. Terrasse, Wege und die Anlage einer Rasenfläche betrachtet. Die Erholungsnutzung darf aber der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen nicht übergeordnet sein. Das ist die Grundbedingung für den Erhalt der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit.

II.Bebauung

  1. Vor dem 03.10.1990 rechtmäßig (genehmigt) errichtete Baulichkeiten haben Bestandsschutz nach § 20a Nr. 7 BKleinG, dazu gehören Wasser-, Abwasser- und Stromversorgungsanlagen.
  2. Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Bundeskleingartengesetz, dem Pachtvertrag, sowie den Bebauungsplänen und Festlegungen der kommunalen Verwaltungen.
  3. Die Errichtung bzw. Erweiterungen einer Gartenlaube bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Bauantrages an den Verein und dessen Befürwortung (Anlage1). Wenn sich die Kommune das Recht der Baugenehmigung vorbehalten hat, muss der Antrag zur endgültigen Genehmigung beim zuständigen Amt vorgelegt werden.
  4. Sonstige bauliche Nebenanlagen, wie nicht überdachte Freisitze, Feuchtbiotope, Planschbecken, Gewächshäuser oder Geräteschuppen, sowie der Umbau der Gartenlaube, bedürfen der Antragstellung des Pächters und der Zustimmung durch den Vereinsvorstand. Die Größen der Baumaßnahme sind anzugeben.
  5. Die Genehmigung für die Errichtung von abflusslosen Gruben kann nur durch die untere Wasserbehörde der betreffenden Verwaltung erteilt werden.
  6. Alle Baulichkeiten müssen sich in das kleingärtnerische Umfeld einfügen und sind stets in einem sicheren und gepflegten Zustand zu erhalten.
  7. Gartenwege, Sitzplätze und Baulichkeiten nach Punkt II.4 . dürfen nicht aus geschüttetem Beton abgelegt werden. Der Garten muss für einen nachfolgenden Pächter gestaltbar bleiben.
  8. Das Überbauen der Versorgungsleitungen mit Gebäuden aller Art, sowie das Pflanzen mit Obstbäumen darüber, ist nicht gestattet.

III. Obstbäume und Beerensträucher

  1. Bei der Sortenwahl sind die Bodenansprüche, Klimaverträglichkeit und die vorhandene Gartenfläche zu berücksichtigen. Niederstammgehölzen, Büschen und Spindeln ist der Vorrang zu geben.
  2. Bei der Pflanzung ist auf den Grenzabstand zum Nachbargarten und zu Wegen sowie auf den notwendigen Abstand zwischen den Obstbäumen zu achten (Anlage 2).
  3. Obstbäume und Beerensträucher sind regelmäßig durch einen fachgerechten Erziehungs- und Auslichtungsschnitt zu pflegen.
  4. Die Neupflanzung von Walnuss, Haselnuss, Holunder, Tannen, Fichte und Laubbäume im Kleingarten ist wegen des erhöhten Platzbedarfs nicht erlaubt.

IV. Ziergehölze

  1. Ziergehölze haben im Kleingarten insoweit Bedeutung, als sie die Gartengestaltung ergänzen und das Gesamtbild des Gartens verschönern. Sie erweitern das Angebot von Brutplätzen für Singvögel sowie das Nahrungsangebot für Insekten, Vögel und Kleintiere. Sie sind vor allem ein gestalterisches Element. Ziergehölze bis zu einer Wuchshöhe von 2,5 m sind vorrangig zu pflanzen. Höherwachsende Ziergehölze (max. 1 Stück/100m2 bei einer max. Wuchshöhe von 4 m) müssen einen Grenzabstand vom 3 m zur Gartengrenze haben.
  2. Großwüchsige Nadel- und Laubbäume wie Kiefern, Fichten, Tannen, Lärchen, Birken; Buchen, Eichen, Weiden, Kastanien, und andere sind im Kleingarten nicht gestattet.
  3. Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz sollten solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden.

V. Einfriedungen

  1. Kleingartenanlagen sind als gemeinnützige Einrichtungen Bestandteil des öffentlichen Grüns. Die Hauptwege und Gemeinschaftsflächen sind für jeden Bürger zugänglich. Einfriedungen dienen einem angemessenen Schutzbedürfnis der Kleingärtner und dem Wunsch nach individueller Erholung.
  2. Massive Einfriedungen aus Beton oder Mauerwerk auf Gartengrenzen sind nicht zulässig. Gefährliche Schutzvorrichtungen wie Stacheldraht, Glasscherben, elektrische Zäune oder Ähnliches sind verboten.
  3. Die Einfriedung mit offenen Zäunen aus Maschendraht an Hauptwegen (max. Höhe 1,2 m) und zwischen den Gärten (max. Höhe 1 m) und für den Außenzaun der Kleingartenanlage (max. Höhe 2m) ist zulässig.
  4. An Hauptwegen sind geschnittene Hecken mit einer maximalen Höhe von 1,2 m und 0,5 m Breite und am Außenzaun der Kleingartenanlage mit einer maximalen Höhe von 2,5 m gestattet. Hecken zwischen den Gärten sind mit einer maximalen Höhe von 0,5 m zulässig.
  5. Hecken sind ordnungsgemäß zu pflegen und unter Beachtung des Vogelschutzes zu schneiden.
  6. Die Einfriedung von Sitzecken als Sicht- und Windschutz mit Pergolen, Lamellenzäunen, Riffelblenden, Rankgittern oder ähnlichen ist bis zu einer Höhe von 2,2 m gestattet. Der Abstand der Schutzwand zur Gartengrenze muss mindestens der Bauhöhe der Schutzwand entsprechen. Eine Unterschreitung dieses Grenzabstandes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Gartennachbarn und des Vorstandes.
  7. Die Pflege der an den Kleingärten angrenzenden Fläche wie Wege, Hecken und Gräbern obliegt dem Gartenpächter.

VI. Einhaltung und Ruhe

  1. Der Kleingärtner ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit bei sich und seinen Angehörigen und Gästen zu achten.
  2. Jegliche die Nachbarn belästigende oder den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung hat zu unterbleiben. Feierlichkeiten sind im nachbarschaftlichen Einvernehmen durchzuführen.
  3. Geräuschverursachende Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, -trimmer, -kanten- schneider, Heckenscheren, Kettensägen, Schredder, Vertikutierer, Motorhacken) oder geräuschverbreitende Arbeiten im Garten (z.B. genehmigte Bauarbeiten) können während der Hauptnutzungszeit (15. April bis 30. September) nur werktags von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt bzw. durchgeführt werden, außerhalb der Hauptnutzungszeit kann die Mittagsruhe entfallen. Der Vereinsvorstand kann weitere Ruhezeiten festlegen.
    Sonn- und Feiertage sind Ruhetage.
  4. Phonogeräte sind nur in solcher Lautstärke zu betreiben, dass es zu keiner Belästigung der Nachbarn kommt.

VII. Ordnung, Sicherheit und Brandschutz

  1. Die festgelegten Grenzen des Kleingartens sind von den Nachbarn zu achten. Der Kleingarten ist in einem ordentlichen Kultur- und Pflegezustand zu halten. Die Nachbargärten dürfen nicht durch Wuchs oder Samen von Wildpflanzen, durch Gewächs- oder Baumwurzeln oder durch übermäßige Beschattung beeinträchtigt werden.
  2. Wege, öffentliche Plätze und andere Gemeinschaftseinrichtungen sind von allen Kleingärtnern pfleglich zu behandeln. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, an der Schaffung und Erhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen mitzuwirken. Eine eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.
  3. Ablagerungen von Gerümpel, Unrat, größeren Mengen an Baumaterial, Booten und das Aufstellen von Wohnwagen, Anhängern und Zelten (außer zeitweilige Kinderspielzelte) und anderer, dem kleingärtnerischen Zweck fremder Objekte in den Kleingärten bzw. in der Kleingartenanlage sind nicht gestattet.
  4. Lagerung von Baumaterial oder Dung außerhalb des Gartens, insbesondere auf Wegen, darf nicht zur Behinderung anderer führen und ist binnen 24 Stunden zu entfernen. Eine notwendige längere Lagerung ist beim Vereinsvorstand zu beantragen. Für die Gewährleistung der Sicherheit ist der Kleingärtner allein verantwortlich. Die Lagerung ist so vorzunehmen, dass ein ungehindertes Passieren der Rettungsfahrzeuge möglich ist.
  5. Das Befahren der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen oder Gespannen ist in der Regel nicht gestattet. Ausnahmen sind die Anfuhr von Dung, Baumaterialien oder Einrichtungsgegenständen für den Garten, die durch Größe und Gewicht den Transport notwendig machen. Beim Befahren der Wege ist Umsicht geboten und Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Das Parken ist nur auf den vom Verein festgelegten Parkplätzen gestattet. Das Parken auf Wegen ist aus Sicherheitsgründen (Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr) strikt untersagt. Tore dürfen nicht zugeparkt werden.
    Für Beschädigungen der Wege, Einfriedungen oder anderer Einrichtungen durch das Befahren haftet der zu versorgende Kleingärtner.
  6. Ballspielen ist nur auf den vom Verein festgelegten Spielplätzen gestattet. In der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr ist auf die Einhaltung von Ruhe zu achten.
  7. Die Nutzung von Gartenlauben zum dauernden Wohnen ist nach BKleinG nicht gestattet. Gelegentliche Übernachtung sind zulässig.
  8. Kann angefahrener Stalldung nicht sofort verarbeitet werden, ist er abzudecken.

VIII. Umweltschutz

  1. Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege sind wichtige kleingärtnerische Ziele und liegen im allgemeinen gesellschaftlichen Interesse. Einen Kleingarten zu bewirtschaften fordert ein hohes Maß an gärtnerischer Verantwortung gegenüber der Ökologie und für einen gesunden Bestand an Bäumen, Stauden und Sträuchern und an deren Kulturpflanzen.
  2. Es ist notwendig, dass sich der Kleingärtner selbständig über Gärtnern nach guter fachlicher Praxis, d.h. über Anbaubesonderheiten, Verträglichkeiten und Unverträglichkeiten von Pflanzen in der Nachbarschaft und Mischkulturen, Fruchtfolgen, tierische Schädlinge, virale, baterielle und pilzliche Schaderreger u.a. zu informieren. Die Fachberater der Vereine unterstützen die Kleingärtner in beratender Funktion. Die Schulung der Fachberater der Vereine ist durch den Kreisverband zu gewährleisten.
  3. Bei Befall durch Schädlinge oder Schaderreger ist der Kleingärtner verpflichtet, mechanische und biologische Schutzmaßnahmen zu ergreifen (integrierter Pflanzenschutz). Pflanzenschutzmittel bei starkem Befall sind schonend, unter Beachtung der Anwendungsvorschrift, insbesondere des Schutzes der Bienen und des Oberflächen- wie des Grundwassers, anzuwenden. Die Einhaltung des Pflanzenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.
  4. Es wird empfohlen, Nistkästen für Vögel, Hummeln und Wildbienen, sowie Vogeltränken anzulegen.
  5. Die Entsorgung von Fäkalien und Abwässern darf nur über genehmigte abflusslose Gruben erfolgen. Das Betreiben von Biotoiletten wird bei Einhaltung der Entsorgungsvorschriften empfohlen.
  6. Kleingärtnerische pflanzliche Abfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Der Kompostplatz muss mindestens 0,5 m Abstand zur Gartengrenze haben. Bei Unterschreitung ist die schriftliche Zustimmung des Nachbarn erforderlich. Müll und nicht komposttierbare Abfälle( auch mit viralen, bakteriellen oder pilzlichen Krankheiten befallene Pflanzen oder Pflanzenteile) bzw. verwertbare Stoffe sind der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen.
  7. Das Verbrennen von nicht komposttierbaren pflanzlichen Gartenabfällen ist nur im Rahmen kommunaler Festlegungen zulässig. Die Belästigung des Nachbarn durch Rauchentwicklung ist zu vermeiden (Pflanzenabfalllandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern). Das Grillen und Räuchern darf nicht zur nachbarlichen Belästigung führen; der Brandschutz ist zu beachten.

IX. Tierhaltung

  1. Kleintierhaltung ist in der Kleingartenanlage nur gestattet, wenn sie bereits vor dem 03.10.1990 betrieben wurde und in der Satzung des Vereins als Zweck bestimmt ist. Kleintierzucht ist nicht gestattet.
  2. Die Bienenhaltung ist in der Kleingartenanlage nach Abstimmung mit dem Vorstand zu fördern. Das Einverständnis des jeweiligen Gartennachbarn ist erforderlich.
  3. Hunde und Katzen, die sich zeitweilig mit dem Kleingärtner in der Gartenanlage befinden dürfen, unabhängig von Art und Größe, nicht frei auf Wegen und Plätzen herumlaufen. Sie sind von Spielplätzen fernzuhalten. Verunreinigungen durch Kot sind durch den Tierhalter zu entfernen. Verstöße gegen die Regeln können zum Platzverweis der Tiere aus Kleingartenanlage führen. Das Errichten von Hundezwingern ist nicht gestattet. Die Unterbringung von Hunden und Katzen in Abwesenheit des Pächters oder seiner Angehörigen ist untersagt.
  4. Das Füttern von ausgewilderten Katzen in Kleingartenanlagen ist verboten.

X. Pächterwechsel

  1. Kleingärten sind keine Spekulationsobjekte. Vor einem Pächterwechsel (Verkauf, Schenkung usw.) veranlasst der Vorstand auf Antrag des abgebenden Pächters die Schätzung des Wertes des Kleingartens nach der gültigen Schätzungsrichtlinien des Landesverbandes Mecklenburg und Vorpommern e.V., durch vom Landesverband zugelassene Schätzer des Kreisverbandes.
    Der Schätzwert ist als Anhaltspunkt für den Kaufpreis zu betrachten.
  2. An der Schätzung nimmt ein Mitglied des Vereinsvorstandes teil. Wesentlicher Zweck ist die Wahrung der Rechte und der Ansprüche des Vereins, sowie die Sicherung der Rechte und Pflichten des neuen Pächters und des abgebenden Pächters. Schriftliche Vereinbarungen des bisherigen Pächters mit Gartennachbarn und Vorstand gelten auch über den Pächterwechsel hinaus. Alle Vereinbarungen und Genehmigungen hat der Verkäufer dem Erwerber zu übergeben.
  3. Über Neuverpachtungen entscheidet ausschließlich der Verein entsprechend der Satzung bzw. Beschlüssen. Gibt es keine Parzellenanwärter, so hat auch der abgebende Pächter ein Vorschlagsrecht.

XI. Verstöße

Verstöße gegen die Rahmengartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung durch den Vereinsvorstand mit angemessener Fristsetzung nicht behoben oder nicht unterlassen werden, können als fortgesetzte Verstöße im Rahmen der Aufzählungen des BKleinG § 9 Abs. 1 Nr. 1 wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages führen.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Die Rahmengartenordnung wurde am 19.03.2008 beschlossen und setzt die Rahmengartenordnung vom 03.06.1990 außer Kraft.
  2. In ihren Einschränkungen weiter gehende polizeiliche oder andre behördlicherseits erlassene Vorschriften bleiben von dieser Rahmengartenordnung unberührt.

Anlage 1


Bauzustimmungsverfahren

Das Bauzustimmungsverfahren entspricht der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung. Es ist für alle Mitgliedervereine verbindlich.

  1. Bauzustimmungen sind für alle Baulichkeiten entsprechend der Rahmengartenordnung des Kreisverbandes erforderlich.
  2. Gartenlauben dürfen nur in einfacher Bauweise mit höchstens 24 qm Grundfläche, einschließlich überdachten Freisitz errichtet werden ( Bundeskleingartengesetz § 3 Abs. 2). Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist der Bauwillige verantwortlich.
  3. Der Bauantrag ist in 2-facher Ausfertigung an den Vereinsvorstand zu stellen und muss folgendes enthalten: Lageskizze innerhalb des Gartens mit konkreter Angabe des Grenzabstandes; Bauskizze (Grundriss und Ansicht mit genauen Maßen); kurze Baubeschreibung, Fundamentausführung, Dachform, Materialart, Innenausbau.
  4. Für Gartenlauben wird ein Grenzabstand von 3,00 m festgelegt. Die maximale Bauhöhe beträgt 3,50 m über gewachsenem Boden. Ausnahmen sind beim Verein zu machen, wo Spitzdächer genehmigt wurden.
  5. Für die Bearbeitung des Bauantrages ist eine Gebühr zu entrichten, die von den Vereinen festzusetzen ist.
  6. Baumaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren nach der Genehmigung abzuschließen. Es ist dem Vereinsvorstand mitzuteilen.
  7. Kontrollberechtigt sind der Vereinsvorstand oder der Beauftragte des Vereinsvorstandes.
  8. Festgestellte Bauordnungswidrigkeiten sind der unteren Baubehörde bei der Kreisverwaltung zu melden.
  9. Der Verein hat die Pflicht der Bauüberwachung und kann bei Bauordnungswidrigkeiten Abmahnungen erteilen und den Rückbau verlangen, in Härtefällen Kündigungen aussprechen.

Anlage2


Übersicht über Pflanz- und Grenzabstände (in Meter)

  Reihenentfernung Abstand in der Reihe Mindestentfernung von der Grenze
Apfel Niederstamm,
(Stammhöhe bis 60 cm)
Viertelstamm
(Stammhöhe 80 cm)

3,50 - 4,00

Einzelbaum

2,50 - 3,00

2,00

3,00
Birne, Nashi
Niederstamm
Viertelstamm

3,00 - 4,00
Einzelbaum

3,00 - 4,00

2,00
3,00
Quitte 3,00 - 4,00 2,50 - 3,00 2,00
Sauerkirsche Niederstamm 4,00 4,00 - 5,00 2,00
Süßkirsche Einzelbaum   4,00
Pflaume, Zwetsche, Reneklode, Mirabelle Niederstamm 3,50 - 4,00 3,50 - 4,00 2,00
Pfirsich, Aprikose Niederstamm 3,50 - 4,00 3,00 2,00
Kiwi Einzelbaum   3,00
Weiki (Bayern-Kiwi) 2,00 2,00 2,00
Obstgehölze in Heckenform, als schlanke Spindeln oder andere kleinkronige Baumformen     2,00
Johannisbeere, schwarz Jochel- oder Jostabeere Büsche und Stämmchen 2,50 1,50 - 2,00 1,25
Johannisbeere, rot und weiß Stachelbeere Büsche und Stämmchen 2,00 1,00 - 1,25 1,00
Himbeeren in Spaliererziehung 1,50 0,40 - 0,50 0,75
Brombeeren in Spaliererziehung
rankend
aufrechtstehend

2,00
1,50

2,00
1,00

1,00
0,75
Kulturheidelbeere, Preiselbeere, Mai- oder Honigbeere 2,50 1,00 - 1,50 1,00
Ziergehölze Einzelpflanzung   1,00

Grundsätze zur Strom und Wasserversorgung der Vereinigung der Gartenfreunde "Hufe Mecklenburger Tor" Wismar e.V.

Die Versorgungsleitungen und Anlagen zur Strom- und Wasserversorgung innerhalb der Kleingartenanlage (Garten), sind Eigentum der jeweiligen Pächter. (Persönliche Beteiligung bei der Erschließung und Gesamtfinanzierung durch die einzelnen Mitglieder)

Jeder Kleingärtner ist als Eigentümer auch für die Werterhaltung und erforderlichen Reparaturen verantwortlich.

Erforderliche Reparaturen sind nach exakter Fehlerfeststellung und nur nach Abstimmung mit dem Vorstand durch einen versierten Fachmann zu beheben. Die Kosten trägt der Verursacher.
Zuwiderhandlungen werden sanktioniert. In welcher Form die Sanktionierung erfolgt, wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt.

Allgemeine Reparaturen und Instandhaltungen sowie die Beseitigung von Schäden und Verlusten an den Hauptleitungen, die keinem Verursacher zugeordnet werden können, werden durch den Vorstand im Rahmen der Mittel für Havarie und Verluste beglichen. Die entstandenen Kosten werden von allen Mitgliedern zu gleichen Teilen getragen und zu gleichen Teilen mit der Jahresrechnung, verrechnet.

Die Beseitigung von Schäden in Dimensionen über 10.000,00 € bedürfen einer Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung erfolgt auf der Grundlage der Satzung der Vereinigung, in der jeweils gültigen Fassung. Die entstehenden Kosten werden zu gleichen Teilen von allen Mitgliedern getragen.

Der Vorstand des Vereins regelt die jährliche Ablesung zur Erfassung des Verbrauches und überwacht das Vorhandensein geeigneter Messgeräte. (Strom- und Wasserzähler)
Geeignete Messgeräte sind geeichte Elektrozähler, die nicht älter als 15 Jahre und Wasserzähler, die nicht älter als 6 Jahre sind.
Jeder Kleingärtner ist für das vorhanden sein der Zähler verantwortlich. Jeder Zählerwechsel ist umgehend und schriftlich dem Vorstand mitzuteilen mit alter und neuer Zählernummer sowie altem und neuem Zählerstand.
Für den Verbrauch an Elektroenergie und Wasser werden die jeweils geltenden Tarife je Kwh bzw. je m³ berechnet.
Der Vorstand ist berechtigt zu veranlassen, die Elektro und Wasserversorgung bei dem Kleingärtner zu unterbrechen, sofern dieser auch nach der 1.Mahnung mit der Begleichung der Forderung aus dem vergangenen Jahr in Verzug ist. Die Unterbrechung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung. Die Kosten für das Ab- und Anstellen trägt der Verursacher auf eigene Kosten.

Der Vorstand informiert die jeweiligen Kleingärtner über erkannte Unregelmäßigkeiten.
Der Vorstand oder seine Beauftragten sind zur unangemeldeten Kontrolle der Nutzung der Versorgungsleitungen und Zählerkontrolle berechtigt.

Durch den Vorstand werden die Rechnungen an den Versorgungsträger bezahlt.

Vorauszahlungen sind ggf. durch Vorkasse der Mitglieder zu gewährleisten.
Der Vorstand entscheidet, welcher Kleingärtner im laufenden Kalenderjahr Abschlagszahlungen zu leisten hat.

Alle Kleingärtner sind angehalten, mit Strom und Wasser sparsam umzugehen. Leckagen sind dem Vorstand sofort zu melden.

Die Regelungen der bisherigen Grundsätze vom 05.12.1995 werden aufgehoben und durch diese ersetzt.
Die Grundsätze wurden auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 05.11.2014 beschlossen.