Vereinigung der Gartenfreunde

Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

Die kleingärtnerische Nutzung wird in § 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, geregelt. Mit dieser Regelung wird die Funktion des Kleingartens als Nutz- und Erholungsgarten festgeschrieben. Die Erzeugung von Gemüse, Obst und anderen pflanzlichen Kulturen für den Eigenbedarf ist notwendiger Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung. Kleingärten sind Grünflächen, die aufgrund eines Pachtvertrages Pächtern zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen werden. Sie schließt die Bepflanzung von Gartenflächen mit gartentypischen Ziergewächsen, Rasenflächen und die Anlage von kleinen Gartenteichen (Biotope) nicht aus, diese haben sich jedoch der kleingärtnerischen Nutzung unterzuordnen.

Es gilt:

  • Mindestens ein Drittel der Gesamtfläche des Gartens ist für die Erzeugung von Gemüse,Obst und Kräutern vorzusehen.
  • Ein weiteres Drittel ist dem Anbau von Blumen, Ziergewächsen und Rasen vorbehalten. Die Erholungsfläche darf unter der Beachtung der Weggestaltung ein Drittel der
  • Gesamtfläche nicht überschreiten. Zur Erholungsfläche zählen Lauben mit Terrasse, Zierteich (Biotop), Kinderspielfläche sowie weitere, der Erholung dienende Einrichtungen oder Gegenstände.

Es ist darauf hinzuwirken, dass Nadel- und Laubbäume (außer Obstbäume) von den Parzellen zu entfernen sind. Dazu zählen unter anderem Kiefern, Fichten, Tannen, Lärchen, Birken, Kastanien, Robinien, Buchen, Ahorn, Linden, Eichen, Ulmen, Eschen, Pappeln, Weiden (außer Zierweiden), Holunder, Essigbaum und Ginkgo. Zypressen, Gemeiner Wachholder, Lebensbaum, Zwergkiefer und Thuja können dagegen entsprechend den Festlegungen in den Gartenordnungen angepflanzt werden.

Die Einhaltung der Gartenordnung hinsichtlich des Anlegens von Hecken als Wegbegleitgrün sowie von Hecken auf den Parzellen unterliegt der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit.

Bebauung:

Eine Bebauung liegt immer dann vor, wenn eine aus künstlichen Stoffen oder Bauteilen geschaffene Einrichtung zu einer auf Dauer gedachten Weise mit dem Erdboden verbunden ist. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Unter Beachtung des Bestandsschutzes nach § 20a des Bundeskleingartengesetzes ist darauf zu achten, dass nur zulässige Bauten auf der Parzelle stehen dürfen.

Nach § 20a des Bundeskleingartengesetzes besteht für alle vor dem 3. Oktober 1990 rechtmäßig errichteten baulichen Anlagen Bestandsschutz. Dies betrifft auch rechtmäßig errichtete Ver- und Entsorgungsanlagen. Dieser Bestandsschutz ist objekt- und nicht subjektbezogen, das heißt, er bezieht sich auf die bauliche Anlage als solche für die Dauer des Bestandes. Das hat zur Folge, dass er auch bei einem Pächterwechsel nicht erlischt. Der Bestandsschutz endet erst dann, wenn die bauliche Anlage, zum Beispiel wegen einer Zerstörung durch Natureinflüsse oder infolge eine Abbruchs, nicht mehr vorhanden ist. Die Errichtung eines gleichwertigen Ersatzbaues ist durch den Bestandsschutz nicht gedeckt. Ein Ersatz der baulichen Anlage kann nur entsprechend den Kriterien des Bundeskleingartengesetzes erfolgen. Instandsetzungsmaßnahmen sowie Werterhaltungsmaßnahmen berühren dagegen den Bestandsschutz nicht.